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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand: November 2025

1. Geltung
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Energy Project Solutions GmbH. Sie gelten für alle, zwischen der Energy Project Solutions GmbH und seinen Kunden zu jedweden Projekten und Produkten, der Lieferung von „Software-as-a-Service“ oder anderen digitalen Dienstleistungen geschlossenen Verträge.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Energy Project Solutions GmbH diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.

2. Angebote
2.1. Alle Angebote der Energy Project Solutions GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge kann die Energy Project Solutions GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Der Auftrag wird für die Energy Project Solutions GmbH verbindlich (Vertragsabschluss) mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung durch Energy Project Solutions GmbH.

2.2. Es gelten die in den Angeboten der Energy Project Solutions GmbH genannten Preise und der dort aufgeführte Liefer- und Leistungsumfang.

2.3. Angaben der Energy Project Solutions GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die entsprechenden Darstellungen der Energy Project Solutions GmbH zu diesen vorgenannten Angaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht von Energy Project Solutions GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet und/oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung der mitgeteilten Angaben voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4. Von Energy Project Solutions GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Alle Rechnungsbeträge und Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Energy Project Solutions GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt und kann Teilleistungen in Rechnung stellen.

3.3. Forderungen der Energy Project Solutions GmbH sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.4. Energy Project Solutions GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Energy Project Solutions GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung gegen Forderungen der Energy Project Solutions GmbH kann nur ausgeübt werden, soweit dies aufgrund anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen erfolgt.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Von Energy Project Solutions GmbH gelieferte Gegenstände und Unterlagen (im Folgenden „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollen Bezahlung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Energy Project Solutions GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der Energy Project Solutions GmbH. Das gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen der Energy Project Solutions GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und infolge eines Saldoanerkenntnisses an die Stelle der Einzelforderungen der Anspruch auf den Saldo tritt (Kontokorrentvorbehalt). Wird Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude des Kunden verbunden, erfolgt diese Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB. Die Vorbehaltsware bleibt auch in diesem Fall im Eigentum der Energy Project Solutions GmbH, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind.

4.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der von Energy Project Solutions GmbH gelieferten Gegenstände und Unterlagen nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur unter der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 4.3 auf Energy Project Solutions GmbH auch tatsächlich übergehen. Die Berechtigung endet mit dem Widerruf durch Energy Project Solutions GmbH infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden. Sie endet auch ohne Widerruf mit Zahlungseinstellung des Kunden oder mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

4.3.a) Zur Sicherung der Rechte der Energy Project Solutions GmbH tritt der Kunde bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – bei Miteigentum der Energy Project Solutions GmbH an der Vorbehaltsware entsprechend seinem Miteigentumsanteil – mit allen Nebenrechten an die dies annehmende Energy Project Solutions GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie etwa Saldoforderungen, Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

4.3.b) Wird Vorbehaltsware von der Energy Project Solutions GmbH oder vom Kunden in ein Grundstück oder Gebäude Dritter eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes oder des Gebäudes in Höhe des Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek im ersten Rang, an die dies annehmende Energy Project Solutions GmbH ab.

4.3.c) Hat der Kunde die Forderung aus verlängertem Eigentumsvorbehalt im Rahmen eines echten Factorings verkauft, wird die Forderung der Energy Project Solutions GmbH sofort fällig, der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die dies annehmende Energy Project Solutions GmbH ab und leitet Zahlungen des Factors unverzüglich an Energy Project Solutions GmbH weiter.

4.3.d) Für die Ermächtigung des Kunden, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, gilt Ziffer 4.2. entsprechend. Endet das Recht des Kunden zur Einziehung, hat er Energy Project Solutions GmbH in die Lage zu versetzen, die Forderungen selbst einzuziehen.

5. Abnahme bei Werkleistungen
Soweit für die Leistungen von Energy Project Solutions GmbH Werkvertragsrecht Anwendung findet, gilt Folgendes:

5.1. Nach Herstellung des Werks ist der Kunde zur förmlichen Abnahme verpflichtet. Die Energy Project Solutions GmbH wird dem Kunden die Fertigstellung schriftlich anzeigen.

5.2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die installierte Anlage in Betrieb nimmt, den Abnahmetermin unbegründet versäumt oder das Werk nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige abnimmt, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich geltend gemacht werden.

5.3. Wesentliche Mängel, die zur Abnahmeverweigerung berechtigen, sind nur solche, die die Gebrauchsfähigkeit des Werks erheblich beeinträchtigen. Im Übrigen ist die Abnahme trotz unwesentlicher Mängel durchzuführen; etwaige Rechte des Kunden bleiben in Bezug auf die Nachbesserung unwesentlicher Mängel unberührt.

5.4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

5.5. Die Vergütung wird mit der Abnahme in voller Höhe fällig; die Energy Project Solutions GmbH ist berechtigt, für in sich abgeschlossene, nachgewiesene Teilleistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

5.6. Verweigert der Kunde die Mitwirkung bei der Abnahme oder bei erforderlichen Mitwirkungshandlungen schuldhaft, ist die Energy Project Solutions GmbH berechtigt, entstehende Mehraufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sofern verbindliche Fristen vereinbart sind, verschieben sich diese entsprechend.

5.7. Die Kündigung des Vertrages durch den Kunden vor vollständiger Fertigstellung richtet sich nach § 648 BGB. In diesem Fall steht der Energy Project Solutions GmbH die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

6. Gewährleistung
6.1. Ist eine von der Energy Project Solutions GmbH erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert sie Energy Project Solutions GmbH oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die Vergütung der Energy Project Solutions GmbH mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden nicht zu. Ist Gegenstand des Vertrags eine Bauleistung, steht dem Kunden auch das Recht zum Rücktritt nicht zu. ; Eine gesetzliche Haftung der Energy Project Solutions GmbH bleibt im Rahmen der vertraglichen Regelungen der Ziff. 7 davon unberührt.

6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

6.3. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Kunden ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Abweichend davon gelten für Werkleistungen die gesetzlichen Mängelrügefristen.

6.4. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Fehler auf eine Verletzung von Montage-, Bedienungs- oder Wartungsvorschriften, eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Änderungen oder Eingriffe, eine fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden oder äußere, von der Energy Project Solutions GmbH nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen ist. Das Gleiche gilt, soweit Produkte der Energy Project Solutions GmbH vom Kunden oder ihm beauftragten Dritten nachlässig behandelt werden sowie bei der Verwendung von nicht von Energy Project Solutions GmbH freigegebenem Zubehör oder Software.

7. Haftung
7.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Energy Project Solutions GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Energy Project Solutions GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Energy Project Solutions GmbH nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Energy Project Solutions GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, deren Entstehung bei Vertragsschluss typischerweise nicht vorhersehbar war, ist – außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung der Energy Project Solutions GmbH gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Energy Project Solutions GmbH. Soweit die Energy Project Solutions GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.2. Gerät die Energy Project Solutions GmbH in Verzug, so ist eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 14 Kalendertage, zu setzen. Im Falle eines schuldhaft verursachten Zahlungsverzuges ist Energy Project Solutions GmbH nur zur Zahlung des gesetzlichen Verzugszinses verpflichtet, eine Haftung für weitergehende Verzugsschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

7.3. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Energy Project Solutions GmbH, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Aufruhr, militärische Gewalt, ausländische Embargos, Sabotage, Cyberangriffe, Epidemien und Pandemien, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, ionisierende Strahlung, Kontamination durch Radioaktivität, erhebliche Betriebsstörungen und andere unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien die Energy Project Solutions GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Fristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt auch, soweit diese Umstände bei Vorlieferanten oder Subunternehmern der Energy Project Solutions GmbH eintreten. Wird die Ausführung der Leistung aufgrund höherer Gewalt dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen oder im Zusammenhang mit Fällen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

8. Kündigung
8.1. Verträge mit unbeschränkter Laufzeit können – vorbehaltlich Satz 2 – von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.

8.2. Bei Verträgen mit beschränkter Laufzeit oder einer Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit bzw. der Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

8.3. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

8.4. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch Energy Project Solutions GmbH liegt insbesondere vor, wenn nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist, der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung für mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug gerät, oder wenn der Kunde gegen wesentliche Kundenobliegenheiten verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abstellt.

9. Unterbeauftragung
Die Energy Project Solutions GmbH ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr beauftragte Dritte ausführen lassen.

10. Schutz des geistigen Eigentums
10.1. Soweit die Energy Project Solutions GmbH im Rahmen der Auftragsdurchführung dem Kunden Unterlagen oder Dateien, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, Informationen etc. zur Verfügung stellt oder zugänglich macht, verbleiben sämtliche Schutzrechte (z.B. Urheberrechte) daran ausschließlich bei der Energy Project Solutions GmbH, und die Energy Project Solutions GmbH räumt dem Kunden ein auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses beschränktes Nutzungsrecht nur insoweit ein, als dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.

10.2. Alle im Rahmen der Leistungserbringung durch die Energy Project Solutions GmbH erzielten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Daten, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an den vertraglich erbrachten Leistungen und an allen anderen schriftlichen, maschinenlesbaren und sonstigen im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Arbeitsergebnissen bleiben Eigentum der Energy Project Solutions GmbH.

11. Weitere Bestimmungen
11.1. Die Beziehungen zwischen Energy Project Solutions GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Energy Project Solutions GmbH und dem Kunden ist Darmstadt wobei die Energy Project Solutions GmbH berechtigt ist, den Kunden auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu verklagen.

11.2. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

11.3 Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

12. Datenverarbeitungserlaubnis
12.1. Energy Project Solutions GmbH ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Kunden betreffenden Daten, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei Energy Project Solutions GmbH im Wege der automatischen Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung seiner Daten, die der Energy Project Solutions GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt werden und die zur Auftragsabwicklung notwendig sind.

12.2 In anonymisierter Form dürfen die von der Energy Project Solutions GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kunden erhaltenen oder erhobenen den Kunden betreffenden nutzungsbezogenen Daten zu Forschungs- und/oder gewerblichen Zwecken (z.B. einer Qualitätskontrolle oder der Weiterentwicklung von Diensten) von der Energy Project Solutions GmbH selbst verwendet sowie an Dritte weitergegeben und von diesen entsprechend verwendet werden; ausdrücklich ausgenommen sind hiervon personenbezogene Daten.

Hier finden Sie die vorherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gültig bis zum 31.10.2025: AGBs gültig bis 31.10.2025