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Rechtliche Hinweise

Meldewege im Rahmen des LkSG

Unsere Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Energy Project Solutions GmbH gesetzlich verpflichtet, die Anforderungen des sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen. Es obliegt der Energy Project Solutions ihre Lieferketten und den eigenen Geschäftsbereich verantwortungsvoll zu gestalten, also menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten wurde ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verankert. Die Sorgfaltsvorkehrungen der ENTEGA AG gelten konzernweit und insoweit auch für die Energy Project Solutions.

Die Energy Project Solutions verweist daher auf die von der ENTEGA AG veröffentlichte Grundsatzerklärung (gemäß § 6 Abs. 2 LkSG) sowie auf die ebenfalls von der ENTEGA AG veröffentlichte Beschwerdeverfahrensordnung (gemäß § 8 Abs. 2 LkSG) hin. Diese sind auf der Website der ENTEGA AG abrufbar.

Beschwerden gemäß § 8 LkSG in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, die durch das wirtschaftliche Handeln der Energy Project Solutions im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind, können über die konzernweiten Meldewege mitgeteilt werden.